Alexander Hundeshagen

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    Recht auf Vergessenwerden

    ‚Das Internet vergisst nie‘. Mit diesem Sprichwort, das für die Generation der Digital Natives fast schon zur gewohnten Realität geworden ist, zeigt sich ein immenses Problem der Digitalisierung: Informationen können sich ungewollt und gegen den Willen einer Person verbreiten. So kann die eigene Reputation von Privatpersonen und Unternehmen schnell Schaden nehmen. Muss es für solche Fälle nicht ein Recht auf Vergessenwerden geben?

    Was bedeutet ‚Vergessenwerden‘ im digitalen Raum?

    Klar ist, dass Vergessenwerden im Internet nichts anderes als löschen bedeuten kann. Daher ist in diesem Zusammenhang oft vom Recht auf Löschung die Rede. Wie sieht die aktuelle Rechtslage in Deutschland aus? Welche Möglichkeiten haben Betroffene, um die Löschung von ungewollten Informationen im Internet zu veranlassen? Und lässt sich ein solches Recht angesichts der rasanten Informationsverbreitung überhaupt durchsetzen? Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Faktoren zu diesem Thema.

    Recht auf Vergessenwerden: Ein Definitionsversuch

    Gemeint ist mit diesem Recht, dass digitale Informationen mit klaren Bezügen zu einer Person nicht dauerhaft zur Verfügung stehen sollen. Sind Betroffene nicht damit einverstanden oder werden sogar ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, so sollte es eine Art von digitalem Radiergummi geben. Bei der Eingabe von Suchphrasen in Google erscheinen beispielsweise automatisch Vervollständigungen. Schon diese können eine Person in ein fragwürdiges Licht stellen, sodass Anträge auf Löschung solcher Suchvorschläge in den letzten Jahren immer häufiger vorkommen. Dies zeigt, wie präsent dieses Thema ist und dass die persönliche oder unternehmerische Reputation durch im Internet verfügbare Inhalte in Gefahr sein kann.

    Wer hat diesen Begriff geprägt?

    Das Konzept des Rechtes auf Vergessenwerden geht auf Viktor Mayer-Schönberger zurück, seines Zeichens Rechts- und Politikwissenschaftler. Er fordert ganz konkret, dass digitale Informationen mit einem Enddatum versehen werden sollen und danach nicht mehr zur Verfügung stehen. Das Recht auf Vergessenwerden wäre somit (vor)programmiert, es sei denn, der Urheber hat die Möglichkeit, von sich aus eine Verlängerung vorzunehmen. Problematisch ist allerdings, dass sich die Verbreitung von Informationen nach einer gewissen Zeit nicht mehr nachverfolgen lässt. Wenn beispielsweise ein Bild auf der ursprünglichen Homepage gelöscht wird, können bereits viele hunderte Kopien anderswo kursieren.

    Ein wegweisendes Urteil für das Recht auf Vergessenwerden?

    Im Mai 2014 hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) entschieden, dass Personen Google dazu veranlassen können, die Löschung von Vorschlägen in der Suchleiste vorzunehmen. Grundsätzlich ist aber immer zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Einzelfall abzuwägen, sodass es sich keinesfalls um einen klaren Sieg für das Recht auf Vergessenwerden handelt. Zentral an diesem Urteil mit Signalwirkung ist, dass Suchmaschinen als Datenverarbeiter angesehen werden, die mitverantwortlich sind. Im Pressebereich allerdings ist das Recht auf Vergessen sehr viel schwächer ausgeprägt, denn hier wiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer. Klagt jemand, weil über ein von ihm vor Jahren begangenes Verbrechen berichtet wird, so sind die Erfolgsaussichten auf Löschung ungewiss. Experten sehen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes als Interessensabwägung, die auf der Basis der geltenden Datenschutz-Richtlinien zu erfolgen hat.

    DSGVO: Gibt es in Deutschland ein Recht auf Vergessen?

    Bis zum Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) existierte in Deutschland keines spezielles Gesetz für das Recht auf Vergessenwerden. Heute verweist Paragraf 35 des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenschutzgrundverordnung. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt mit der Datensparsamkeit und -vermeidung sowie der informationellen Selbstbestimmung wichtige Faktoren, die für das Recht auf Löschung relevant sind. Paragraf 17 der Datenschutzgrundverordnung konkretisiert nun das Recht auf Vergessenwerden, dem im digitalen Zeitalter eine immer größere Bedeutung zukommt. Die DSGVO sieht das Recht vor, dass Betroffene die Löschung personenbezogener Daten veranlassen können, wenn;

    • personenbezogene Daten nicht mehr notwendig sind, da sie zu einem anderen Zweck erstellt wurden.
    • betroffene Personen ihre Einwilligung widerrufen.
    • die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unrechtmäßig erfolgte bzw. eine Rechtsgrundlage fehlt.

    Persönlichkeitsrecht vs. Pressefreiheit: Was ist problematisch am Recht auf Löschung?

    In zahlreichen Fällen, die nicht selten vor Gericht landen, stehen sich mit dem Persönlichkeitsrecht und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit zwei Grundrechte gegenüber. Alleine dieser Umstand zeigt, dass es kein absolutes Recht auf Löschung gibt, denn nichts anderes hieße Vergessenwerden ja im digitalen Raum. Im Grunde handelt es sich immer um eine Abwägung, ob eine Person die Löschung personenbezogener Daten durchsetzen kann. Letztlich genießt auch Google als Betreiber der weltweit größten Suchmaschine gewisse unternehmerische Freiheiten. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass die hier aufgezeigten Rechte auch zwischen Unternehmen und Privatpersonen Geltung haben. Das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsbedürfnis muss in jedem einzelnen Fall durch Abwägung aufgelöst werden. Es ist und bleibt damit weiterhin schwierig, als Betroffener die Löschung von Inhalten im Internet einzufordern. Eine Garantie auf das Vergessenwerden im Internet kann es nicht mit 100%iger Sicherheit geben.

    Welche Kritik wird zu diesem Thema geäußert?

    Die vor einigen Jahren noch erfolgreiche Piratenpartei mit ihrem damaligen Bundesvorsitzenden Sebastian Nerz bezeichnete ein solches Recht auf Löschung/Vergessenwerden als naiv. Längst gäbe es im Internet viele Möglichkeiten, um Löschungen zu umgehen oder sich ein digitales Hintertürchen offenzuhalten. Im Endeffekt kann niemand nachvollziehen, ob ein gelöschtes Bild nicht irgendwo abgespeichert ist und bald anderswo wieder zum Vorschein kommt. Das Konzept des Rechts auf Vergessenwerden suggeriert eine Kontrolle und Endgültigkeit, die es in dieser Form im Internetzeitalter nicht mehr geben kann.

    Zahlreiche Politiker äußerten sich in den letzten Jahren immer wieder dahingehend kritisch, dass ein Recht auf Löschung zu einer Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit führen könne. Andere kritische Stimmen sehen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes als Beschneidung eines der Grundrechte von Menschen im digitalen Zeitalter, nämlich die umfassende Informationssuche. Der Gründer von Wikipedia, Jimmy Wales, geht in seiner Argumentation noch weiter: Er bezeichnet ein Recht, im Internet vergessen zu werden, als albern und unmoralisch. Die Einschätzung ist logischerweise immer der Perspektive des Betrachters geschuldet, denn bei der offenen Enzyklopädie Wikipedia geht es ja gerade um die Zugänglichkeit von Wissen für alle.

    Anspruch und Wirklichkeit: Wie sollen Kopien eingegrenzt werden?

    Kritisch zu sehen sind besonders Kopien von personenbezogenen Daten, wie sie durch Screenshots leicht entstehen können. Deren Existenz und ggf. Weiterverbreitung bliebe auch bei der Durchsetzung des Rechts auf Löschung unangetastet, was weiterhin für negative Auswirkungen für die Reputation der betroffenen Personen sorgen könnte.

    Vergessenwerden ist im Internetzeitalter kein uneingeschränkt durchsetzbares Recht

    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil 2014 ein Formular zur Beantragung der Löschung von bestimmten Inhalten herausgegeben. Dieses suggeriert eine Kontrolle und Vollständigkeit, die es in der digitalen Realität kaum geben können wird. Denn es ist so, dass Google beanstandete Links nicht aus allen Sprachversionen entfernt. Medienexperten führen im Rahmen ihrer Kritik auch den Streisand-Effekt an. Demnach führen Versuche, etwas im Internet ‚verschwinden‘ zu lassen, oft eher zum Gegenteil, da durch solche Versuche noch mehr Aufmerksamkeit erzeugt wird.

    Digital Rights Management (DRM) kann eine Lösung für die Zukunft sein

    Von der technischen Seite her ließe sich das Recht auf Löschung wohl umsetzen. Dieses Vorhaben wäre aber sehr teuer und umständlich. Angesichts dessen werden in Zukunft neue Rahmenbedingungen für die Handhabung von digitalen Rechten erforderlich sein, um für belastbare Rahmenbedingungen zu sorgen. Die Digitalisierung hat unlängst dazu geführt, dass das eher für die reale Welt konzipierte Urheberrecht im digitalen Zeitalter durch die Copy & Paste-Mentalität offensichtlich an Durchsetzungskraft verloren hat.

     

    Über den Autor
    Alexander Hundeshagen
    Alexander Hundeshagen ist Geschäftsführer der reputativ GmbH. Mit der Marke reputativ®, die auf Reputationsmanagement und Omnichannel-PR spezialisiert ist, engagiert sich das Unternehmen für die Steigerung und den Erhalt des guten Rufes und fördert das positive Bild ihrer Kunden.

     

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